§ 4.
(1) Führungskräfte übernehmen durch eine aktive Mitgestaltung der Umsetzung, insbesondere durch Erarbeitung und Kommunikation frauenfördernder Maßnahmen eine Vorbildfunktion.
(2) Die Führungskräfte sind für die Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen durch verpflichtende begleitende Maßnahmen (z. B. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) verantwortlich.
(3) Führungskräfte haben Frauen bei der Gestaltung ihrer Laufbahn aktiv zu unterstützen. In den Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen ist auf die Ziele des Frauenförderungsplanes des Ressorts hinzuweisen.
Schlagworte
Mitarbeiterinnengespräch
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20012314
Dokumentnummer
NOR40254249
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