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§ 3 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2023

A. Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung

Gleichstellungsmaßnahmen

§ 3.

Auf die Gleichstellung von Frauen und Männern wird auf allen Ebenen geachtet.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20012314

Dokumentnummer

NOR40254248

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