Aufnahme oder Besetzung von Arbeitsplätzen
§ 13.
Die/Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zur Aufnahme oder Besetzung eines Arbeitsplatzes unter Angabe des Geschlechterverhältnisses zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20012314
Dokumentnummer
NOR40254258
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