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§ 4 LiDZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2023

Rückzahlung

§ 4.

Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß § 1 sind diese dem Bund zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem Bund zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen, der 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (Art I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

20012311

Dokumentnummer

NOR40254043

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