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§ 5 lfs BilDokV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 5.

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 lit. b BilDokG 2020 hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe derAnlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß § 4 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012295

Dokumentnummer

NOR40253666

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