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§ 7 Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.2023

Theoretische Ausbildung

§ 7.

Die theoretische Ausbildung umfasst

  1. 1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
  2. 2. die interne theoretische Ausbildung.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20012276

Dokumentnummer

NOR40253342

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