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§ 11 Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.2023

Ausbildungsplan

§ 11.

(1) Die Gruppe III – Verwaltung hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Die Erstellung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsgespräches mit der oder dem Auszubildenden. Ihre oder seine persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Interessen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
  2. 2. gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
  3. 3. die interne theoretische Ausbildung gemäß § 9,
  4. 4. die praktische Verwendung gemäß § 10.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 BDG 1979 bzw. der in § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG 1948 genannten Fristen möglich ist.

(4) Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches gemäß Abs. 1 und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Unterrichtseinheiten, Kursen usw. sowie die Ablegung von Prüfungen gelten als Dienst.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20012276

Dokumentnummer

NOR40253346

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