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§ 10 Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.2023

Praktische Verwendung

§ 10.

Die praktische Verwendung hat für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der bzw. des Auszubildenden zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20012276

Dokumentnummer

NOR40253345

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