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§ 17 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge

§ 17.

(1) Das bisher im Eigentum des FTE‑Rates gemäß dem III. ABSCHNITT des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, stehende Vermögen sowie das Vermögen des Bundes, das am 30. Juni 2023 zur Wahrnehmung der in den §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, sowie in § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Juli 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FWIT‑Rates über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Juli 2023 übertragen.

(2) Der FWIT‑Rat tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken

  1. 1. der §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, vom Bund oder FTERat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind;
  2. 2. des § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, vom Bund oder dem Wissenschaftsrat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind.

(3) Weiters tritt der FWIT‑Rat zum Ablauf des 30. Juni 2023 in die Mietrechte unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, ein.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2023 beim FTE‑Rat in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT‑Rates. Ab diesem Zeitpunkt setzt der FWIT‑Rat als Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des FTE‑Rates fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2023 dem Bund als Leiharbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zur ausschließlichen Verwendung an der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates überlassen sind, gelten mit diesem Tag als dem FWIT‑Rat überlassen. An Befristungen der Überlassung tritt dadurch keine Änderung ein. Der FWIT‑Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Beschäftiger gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Überlassung endet spätestens mit Ablauf des Überlassungszeitraums, eine Verlängerung findet nicht statt. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT‑Rat, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Ende des Überlassungszeitraums erklären, in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT‑Rat aufgenommen werden zu wollen, und das Arbeitsverhältnis zum Überlasser spätestens mit dem Ende des Überlassungszeitraums beendet wird.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FWIT‑Rates werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(7) Über Abs. 6 hinaus trifft den Bund keine Haftung für Verbindlichkeiten des FWIT‑Rates.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252994

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