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§ 2 WZEVI-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH

§ 2.

(1) Der Wiener Zeitung GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Herausgabe der Wiener Zeitung gemäß § 3;
  2. 2. Einrichtung und Betrieb des Media Hub Austria gemäß § 4;
  3. 3. Einrichtung und Betrieb der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5;
  4. 4. Veröffentlichung der bundesgesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen gemäß § 6 auf EVI;
  5. 5. Veröffentlichung von sonstigen Verlautbarungen gemäß § 7 auf EVI;
  6. 6. Bereitstellung der Verlautbarungen gemäß den §§ 6 und 7 zum Abruf auf EVI;
  7. 7. Integration sowie Bereitstellung von Informationen von durch Bundesgesetz eingerichteten digitalen Registern und Dateien, soweit sie der Allgemeinheit öffentlich zugängig sind, zum Abruf auf EVI, wobei die Integration auch in Form einer Zugänglichmachung zu den Registern und Dateien der zuständigen Bundesorgane erfolgen kann;
  8. 8. Einrichtung und Betrieb der Content-Agentur Austria gemäß § 8.

(2) Die betreffenden Register, Dateien und die Details gemäß Abs. 1 Z 7 sind durch Verordnung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister/der jeweils zuständigen Bundesministerin festzulegen.

(3) Die Veröffentlichungen und Zugänge gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind unentgeltlich, soweit die zu veröffentlichenden Daten von den bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträgern bzw. veranlassenden Stellen für die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform auf elektronischem Weg ohne weiteren Aufwand für die Wiener Zeitung GmbH bereitgestellt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen der Einbringung unter Berücksichtigung der notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(4) Die Wiener Zeitung GmbH trägt für den Inhalt der Verlautbarungen gemäß §§ 6 und 7 und der Informationen gemäß Abs. 1 Z 7 keine Verantwortung. Die Einbringerin oder der Einbringer ist für den Inhalt der Verlautbarungen rechtlich verantwortlich.

(5) Der Abruf gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist unentgeltlich einzuräumen, soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Entgeltlichkeit hat die Wiener Zeitung GmbH die Einhebung des Entgelts auf elektronischem Wege vorzusehen und das Entgelt – soweit gesetzlich vorgesehen – an die zuständige Stelle gegen einen angemessenen Kostenersatz abzuführen. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen für den Abruf festzulegen und zu veröffentlichen.

(6) Nähere Details zu Abs. 3 und 5 können nach Bedarf in einer Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und der zuständigen Stelle, die die Veröffentlichung veranlasst oder für die das Entgelt eingehoben wird, festgelegt werden.

(7) Datenschutzrechtliche Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 sind, soweit personenbezogene Daten enthalten sind,

  1. 1. in Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 die gemäß Abs. 3 zur Veröffentlichung bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger bzw. die die Veröffentlichung veranlassenden Stellen,
  2. 2. in Informationen gemäß Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 2 die registerführenden sowie die dateiführenden Stellen und
  3. 3. in der Bereitstellung von Veröffentlichungen und sonstigen Verlautbarungen in EVI gemäß Abs. 1 Z 6 die Rechtsträger und Stellen gemäß Z 1 und die registerführenden sowie die dateiführenden Stellen gemäß Z 2.

(8) Die Wiener Zeitung GmbH ist bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO) für die datenschutzrechtlichen Verantwortlichen. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Schlagworte

Verlautbarungsplattform

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012264

Dokumentnummer

NOR40252948

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