Informationen über Breitbandversorgung
§ 3.
(1) Informationen über Breitbandversorgung im Sinne dieser Verordnung umfassen die in den Anlagen angegebenen Daten unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.
(2) Es sind sowohl Informationen über die aktuelle als auch über die für das nächste Jahr ab dem Einmeldungszeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung iSd. Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Als Einmeldungszeitpunkt gilt jener Tag, an dem die Daten über das ZIB-Portal an die RTR-GmbH übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012263
Dokumentnummer
NOR40252937
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