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§ 3 ZIB-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2023

Informationen über Breitbandversorgung

§ 3.

(1) Informationen über Breitbandversorgung im Sinne dieser Verordnung umfassen die in den Anlagen angegebenen Daten unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

(2) Es sind sowohl Informationen über die aktuelle als auch über die für das nächste Jahr ab dem Einmeldungszeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung iSd. Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Als Einmeldungszeitpunkt gilt jener Tag, an dem die Daten über das ZIB-Portal an die RTR-GmbH übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012263

Dokumentnummer

NOR40252937

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