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Artikel 20 Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 20

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft nachdem die Regierung und das Institut sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab 1. November 2022 angewendet.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch entsprechende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.

Geschehen in Seoul, am 14. Dezember 2022 in zwei Ausführungen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251846

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