Artikel 7
Nachrichtenverkehr
(1) Die Regierung gewährleistet, dass der Schiedshof Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.
(2) Der Schiedshof genießt in der Republik Österreich, im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke, Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.
(3) Der Schiedshof hat das Recht auf Verwendung von Verschlüsselungen und auf den Versand und den Empfang von Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, wobei dieselben Immunitäten und Privilegien zur Anwendung kommen wie bei diplomatischen Kurieren und bei diplomatischem Kuriergepäck.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012251
Dokumentnummer
NOR40252744
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