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Artikel 6 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive und alle Dokumente, die dem Schiedshof gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252743

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