Gefahrenanalyse
§ 9.
(1) Folgende Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind durch Gefahrenanalyse daraufhin zu prüfen, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind:
- 1. Geräte und Schutzsysteme, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind (§ 15 Abs. 3) oder für die nach § 15 Abs. 6 keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte;
- 2. sonstige Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, für die in den Herstellerangaben keine oder keine eindeutige Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich festgelegt ist;
- 3. die Kombination von Arbeitsmitteln mit anderen Arbeitsmitteln oder Verbindungseinrichtungen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung der Kombination nicht durch Herstellerangaben eindeutig festgelegt ist;
- 4. Teile von Arbeitsmitteln oder deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die für den Explosionsschutz maßgeblich sind, wenn sie bei Instandhaltung oder Störungsbehebung wesentlich geändert wurden oder Teile durch andere als identische oder gleichwertige Ersatzteile ersetzt wurden.
(2) Ergibt die Gefahrenanalyse nicht eindeutig, dass die Arbeitsmittel, Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung für einen bestimmten explosionsgefährdeten Bereich geeignet sind, dürfen sie in der jeweiligen Zone nicht verwendet werden.
(3) Die Gefahrenanalyse gilt als erbracht:
- 1. durch Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß den Inverkehrbringervorschriften, z.B. für Geräte und Schutzsysteme im Sinne der ExSV 1996;
- 2. durch schriftliche Bestätigung der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und bringer, dass Gegenstände im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 für den Einsatz im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsstoffe geeignet sind;
- 3. durch Nachweis einer der folgenden Stellen:
- a) Ziviltechnikerinnen, und –techniker, deren Fachgebiet auch den Explosionsschutz umfasst,
- b) zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
- c) akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
- d) technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Schlagworte
Sicherheitsvorrichtung, Kontrollvorrichtung, Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012249
Dokumentnummer
NOR40252698
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