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§ 18 LF-VEXAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen

§ 18.

(1) Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind

  1. 1. Maßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosionen auf ein für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder eine Explosionsdruckentlastung ohne Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), und
  2. 2. erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).

(2) Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu treffen. Werden bei Silos oder Bunkern die möglichen Zündquellen nachweislich ausgeschlossen (Sekundärer Explosionsschutz), ist kein konstruktiver Explosionsschutz erforderlich.

Schlagworte

Flammenübertragung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012249

Dokumentnummer

NOR40252707

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