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§ 15 LF-VEXAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen

§ 15.

(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die im Anhang angeführten Anforderungen erfüllen.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. Bei der Auswahl ist Bedacht zu nehmen auf:

  1. 1. die Vermeidung von wirksamen Zündquellen;
  2. 2. äußere Einflüsse, die den Schutz vor Explosionen beeinträchtigen können (z.B. chemische, mechanische, thermische, elektrische oder physikalische Einflüsse oder Staub, Nässe oder Feuchtigkeit), sowie
  3. 3. die Wirkung von Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.

(3) Werden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, verwendet, müssen sie der Gruppe II nach der ExSV 1996 entsprechen, und zwar

  1. 1. in Zone 0: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1G (G steht für Gase, Dämpfe, Nebel);
  2. 2. in Zone 1: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1G oder der Kategorie 2G;
  3. 3. in Zone 2: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1G, der Kategorie 2G oder der Kategorie 3G;
  4. 4. in Zone 20: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1D (D steht für Staub/Luft-Gemische);
  5. 5. in Zone 21: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1D oder der Kategorie 2D;
  6. 6. in Zone 22: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1D, der Kategorie 2D oder der Kategorie 3D.

(3a) Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen müssen entsprechend den geltenden Inverkehrbringervorschriften zur bestimmungsgemäßen Verwendung ausgeführt sein und benutzt werden. Werden Schutzsysteme verwendet, die keinen Inverkehrbringervorschriften entsprechen müssen, sind sie entsprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung erforderlicher Berechnungen (wie jene für Druckentlastungsflächen oder für reduzierte Explosionsdrücke) explosionssicher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 auszuführen.

(4) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie laut Herstellerangaben für den betreffenden Arbeitsstoff geeignet sind oder wenn

  1. 1. die Temperaturklasse des Gerätes oder Schutzsystems
  1. a) die Zündtemperatur der jeweiligen gas-, dampf- oder nebelförmigen explosionsfähigen Atmosphären nicht überschreitet oder
  2. b) zwei Drittel der Zündtemperatur der jeweiligen explosionsfähigen Staubatmosphären nicht überschreitet oder
  3. c) für mögliche Staubablagerungen die um 75° C verminderte Glimmtemperatur des jeweiligen Staubes nicht überschreitet, wobei die Schichtdicken 5 mm nicht überschreiten dürfen; ansonsten ist eine größere Verminderung als 75° C nach Stand der Technik festzulegen, und
  1. 2. die Geräteuntergruppe von Geräten oder Schutzsystemen der Zündschutzart „druckfeste Kapselung (d)“ oder „Eigensicherheit (i)“ so ausgewählt wird, dass je nach Art der Gase und Dämpfe, die die explosionsfähigen Atmosphären bilden können, die zünddurchschlagsichere Normspaltweite oder bei Eigensicherheit der Mindestzündstrom (Stand der Technik) nicht überschritten wird, und
  2. 3. in der vorliegenden Zone die Geräte oder Schutzsysteme mit Zündschutzarten ausgestattet sind, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen.

(5) Geräte oder Schutzsysteme, die anders klassifiziert sind als im Sinne des Abs. 3 oder 4, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person (§ 7 Abs. 5) schriftlich festgestellt wurde, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.

(6) Geräte oder Schutzsysteme die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die nach Abs. 5 keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (§ 9) ergeben hat, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung Kontrolleinrichtung, Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012249

Dokumentnummer

NOR40252704

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