vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Mitführen des ARC

§ 8.

Der Beförderer hat während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den für das elektronische Verwaltungsdokument oder vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument erstellten ARC mitzuführen. Der ARC muss den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer der Beförderung jederzeit auf Verlangen bekannt gegeben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252143

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)