Artikel 9
Finanzeinrichtungen
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Institut ungehindert:
- (a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
- (b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;
- (c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012213
Dokumentnummer
NOR40251835
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