Artikel 4
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
(1) Die Räumlichkeiten des Instituts sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Büroleiters und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts des Instituts, interne Vorschriften zu erlassen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
(3) Von den Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten zugestellt werden.
(4) Das Institut ist berechtigt, sofern möglich, seine Flagge und sein Emblem an den Räumlichkeiten anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012213
Dokumentnummer
NOR40251830
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