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Artikel 10 Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 10

Sozialversicherung

(1) Das Institut und die Beamten des Instituts sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Beamten des Instituts haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Beamten des Instituts können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes am Institut durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes am Institut, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes am Institut.

(6) Die Beamten des Instituts haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.

(7) Die nach Absatz 3 von einem Beamten des Instituts abzugebenden Erklärungen werden vom Institut für den Beamten des Instituts der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Das Institut erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251836

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