vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 4

Gleichbehandlung

  1. 1. Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen hat ein Vertragsstaat Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten, in gleicher Weise wie einen eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.
  2. 2. Ein Vertragsstaat hat Absatz 1 auch anzuwenden, wenn eine Person im Gebiet eines dritten Staates wohnt oder sich dort aufhält.
  3. 3. Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften über Versicherungslastregelungen in Abkommen mit einem dritten Staat.
  4. 4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die kanadischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
  5. 5. Unterliegt ein kanadischer Staatsbürger den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9, so hat Österreich diesen kanadischen Staatsbürger wie einen österreichischen Staatsbürger zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251756

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)