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Artikel 3 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Kanada oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251755

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