Artikel 32
Inkrafttreten
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen auf diplomatischem Weg, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Voraussetzungen vorliegen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des vierten Monates nach Ablauf des Monats, in dem die zweite Note erhalten wird, in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 2021 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20012208
Dokumentnummer
NOR40251784
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