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Artikel 31 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 31

Dauer und Beendigung

1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.

2. Kündigt ein Vertragsstaat dieses Abkommen, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieses Abkommens beantragt haben, bleibt dieses Abkommen weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieses Abkommens einen Leistungsanspruch erworben hätten.

3. Beide Vertragsstaaten wenden weiterhin Abschnitt II dieses Abkommens auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieses Abkommens begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251783

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