Artikel 30
Schutz bestehender Rechte
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20012208
Dokumentnummer
NOR40251782
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