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Artikel 27 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 27

Streitbeilegung

Die Vertragsstaaten haben Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251779

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