Artikel 27
Streitbeilegung
Die Vertragsstaaten haben Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20012208
Dokumentnummer
NOR40251779
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