vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 26

Zahlung der Leistungen

  1. 1. (a) Österreich hat im Wege der zuständigen österreichischen Stelle eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften an alle Personen, die außerhalb seines Gebietes wohnen, oder an deren gesetzliche Vertreter in seiner nationalen Währung oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
  2. (b) Kanada hat eine Leistung an alle Personen, die außerhalb seines Gebietes wohnen, in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
  1. 2. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf von gezahlten Leistungen keine Verwaltungskosten in Abzug bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251778

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)