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Artikel 21 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 21

Gegenseitige Information und Unterstützung sowie ärztliche Untersuchungen

  1. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander über alle die Durchführung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
  2. 2. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben einander bei der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen als würden sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften anwenden. Diese Amtshilfe ist kostenlos zu leisten, sofern nicht in der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 die Erstattung bestimmter Kosten vorgesehen wird.
  3. 3. Verlangt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates, dass sich eine Person, die im Gebiet desanderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieser zuständigen Stelle auf ihre Kosten von der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates nach den für diese geltenden Verfahren zu veranlassen oder durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251773

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