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Artikel 20 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

ABSCHNITT IV

VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Verwaltungsvereinbarung

  1. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen festlegt.
  2. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.

Schlagworte

Verwaltungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251772

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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