ABSCHNITT IV
VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
Verwaltungsvereinbarung
- 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen festlegt.
- 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.
Schlagworte
Verwaltungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20012208
Dokumentnummer
NOR40251772
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