vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 18

Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung

  1. 1. Besteht für eine Person nach dem Gesetz über die Alterssicherung ein Anspruch auf eine Pension oder Beihilfe nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1, so hat Kanada die an diese Person zu gewährende Pension oder Beihilfe ausschließlich auf der Grundlage der nach diesem Gesetz nachgewiesenen Wohnzeiten in Kanada zu berechnen.
  2. 2. Absatz 1 gilt auch für eine Person, die sich außerhalb Kanadas aufhält und die einen Anspruch auf eine volle Pension in Kanada hätte, selbst wenn diese Person die nach dem Gesetz über die Alterssicherung für die Pensionsgewährung ins Ausland erforderliche Mindestwohnzeit in Kanada nicht erfüllt.
  3. 3. Kanada hat einer Person, die sich außerhalb Kanadas aufhält, eine Alterspension nur dann zu gewähren, wenn die Wohnzeiten dieser Person unter Zusammenrechnung nach Kapitel 1 mindestens der nach dem Gesetz über die Alterssicherung für die Pensionsgewährung ins Ausland erforderlichen Mindestwohnzeit in Kanada entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251770

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)