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Artikel 17 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

KAPITEL 3

LEISTUNGEN NACH DEN KANADISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 17

Leistungen ohne Zusammenrechnung

Besteht nach den kanadischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige kanadische Stelle die Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251769

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