Artikel 36
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982 in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251607
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
