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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1992

§ 0

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 547/1983

Inkrafttretensdatum

27.04.1992

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Für Montenegro (BGBl. III Nr. 124/2007) und für Kosovo (BGBl. III Nr. 147/2010) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN

StF: BGBl. Nr. 547/1983 (NR: GP XV RV 1109 AB 1434 S. 146 . BR: AB 2663 S. 432 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 156/1997

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 am 1. Jänner 1984 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

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