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Artikel 32 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Kosten

Artikel 32

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung einer Person im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012202

Dokumentnummer

NOR40251603

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