Bewilligung der Vollstreckung
Artikel 22
Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251593
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
