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Artikel 18 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Eigene Staatsangehörige

Artikel 18

Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012202

Dokumentnummer

NOR40251589

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