Eigene Staatsangehörige
Artikel 18
Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251589
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
