TEIL II
Überwachung
Grundsätze der Überwachung
Artikel 11
Wird über eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung unter Setzung einer Probezeit eine bedingte strafrechtliche Sanktion verhängt (Urteilsstaat), so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Überwachung in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Überwachungsstaat).
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251582
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