Ordre public
Artikel 10
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251581
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