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Artikel 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Ordre public

Artikel 10

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012202

Dokumentnummer

NOR40251581

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