Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
20012199
Dokumentnummer
NOR40251535
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