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Artikel 8 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 8

Wurden der antragstellenden Partei Begünstigungen, die auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht) in dem Vertragschließenden Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie diese Begünstigungen auch in dem im anderen Vertragschließenden Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012197

Dokumentnummer

NOR40251492

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