Artikel 9
Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012197
Dokumentnummer
NOR40251493
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