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§ 7 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Evaluierung

§ 7.

Diese Verordnung ist drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Praktikabilität, ihrer Wirksamkeit in Bezug auf mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Aufnahme weiterer Speisen zu evaluieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

20012196

Dokumentnummer

NOR40251480

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