Weitergabe der Information
§ 4.
(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben die Information über die Herkunft der in derAnlage aufgeführten Zutaten in Speisen in deutlich lesbarer und gut sichtbarer Form durch einen Aushang, einen Hinweis in der Speisekarte oder auf andere Weise in schriftlicher Form den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Kenntnis zu bringen.
(2) Das Ursprungsland von Rindfleisch ist das gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/429 , ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, definierte Ursprungsland.
(3) Das Ursprungsland des Fleisches von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel ist das gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, definierte Ursprungsland.
(4) Das Ursprungsland des Wildes ist das Land, in dem das Wild geschossen oder aus einem landwirtschaftlichen Wildgatter entnommen wurde.
(5) Das Ursprungsland der Milch ist das Land, in dem das Tier gemolken wurde.
(6) Das Ursprungsland des Eies ist das Land, in dem das Ei gelegt wurde.
(7) Das Ursprungsland des Fisches ist das Land, in dem der Fisch gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde.
(8) Das Ursprungsland von Obst und Gemüse ist das Land, in dem dieses geerntet wurde.
(9) Die Angabe des Ursprungslands gemäß den Abs. 2 bis 8 hat gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018 S. 8, zu erfolgen.
(10) Die Information über die Herkunft der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgeführten Lebensmittel, die als Zutaten verwendet werden, kann von den in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmern, entweder bezogen auf eine einzelne Speise des in derAnlage aufgeführten Speisenkatalogs und auf ein konkretes Datum erfolgen oder auf den Anteil für das als Zutat verwendete Lebensmittel, gemessen am Gesamteinkauf, über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Der Anteil am Gesamteinkauf ist als Prozentsatz auszudrücken.
(11) Ist die Information über die Herkunft der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgeführten Lebensmittel, die als Zutaten verwendet werden, in der Lieferkette nicht verfügbar, ist die Angabe „unbekannte Herkunft“ zulässig.
Schlagworte
Schweinefleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
20012196
Dokumentnummer
NOR40251477
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