Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 31/2023 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
§ 0
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 31/2023 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
StF: BGBl. Nr. 224/1955 (NR: GP VII RV 489 AB 505 S. 67 . BR: S. 102.)
Änderung
BGBl. Nr. 542/1983 (NR: GP XV RV 1110 AB 1435 S. 146 . BR: AB 2664 S. 432 .)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. September 1955.
Ratifikationstext
Da die Ratifikationsurkunden am 12. November 1955 in Belgrad ausgetauscht wurden, tritt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr gemäß seinem Artikel 49 am 12. Dezember 1955 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung des wechselseitigen rechtlichen Verkehrs wie folgt übereingekommen.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012191
Dokumentnummer
NOR40251394
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