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Artikel 1. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

I. TEIL.

Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.

Rechtsschutz.

Artikel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012191

Dokumentnummer

NOR40251396

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