vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 37. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Zu Abs. 1: siehe aber Art. 23 Z 2 und 3 des Konsularvertrages, BGBl. Nr. 378/1968.

Artikel 37.

(1) Sterben Angehörige des einen vertragschließenden Staates während einer Reise im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates, so sollen, wenn sie dort weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, die von ihnen mitgeführten Gegenstände ohne weiteres der Konsularbehörde ihres Staates übergeben werden.

(2) Die Konsularbehörde, der diese Gegenstände übergeben worden sind, wird damit nach den Vorschriften ihres Staates verfahren, nachdem sie die von dem Verstorbenen während des Aufenthaltes in dem Lande gemachten Schulden geregelt hat.

Zu Abs. 1: siehe aber Art. 23 Z 2 und 3 des Konsularvertrages, BGBl. Nr. 378/1968.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012191

Dokumentnummer

NOR40251457

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)