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Artikel 32. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 32.

Das Gericht des vertragschließenden Staates, auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012191

Dokumentnummer

NOR40251418

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