Artikel 32.
Das Gericht des vertragschließenden Staates, auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012191
Dokumentnummer
NOR40251418
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